Französisches Sprachengesetz
(http://www.culture.fr/culture/dglf/lois/loi-all.htm)
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GESETZ Nr. 94-665 vom 4. August 1994
über den Gebrauch der französischen Sprache
Die Nationalversammlung und der Senat haben das folgende
Gesetz beschlossen, das
aufgrund der Entscheidung des Verfassungsrates Nr.
94-345 DC vom 29. Juli 1994 mit
folgendem Wortlaut vom Staatspräsidenten hiermit
verkündet wird :
In dieser Fassung sind die Änderungen,
die durch die Entscheidung des Verfassungsrates vom 29. Juli 1994
vorgenommen wurden, sowie die Änderung
in Artikel 5 Absatz 2 aufgrund des Gesetzes Nr. 96-597 vom 2. Juli
1996 zur Modernisierung der Finanztätigkeiten berücksichtigt.
Article 1. -
Als Sprache der Republik ist die französische
Sprache kraft der Verfassung ein
grundlegender Bestandteil der Persönlichkeit
und des Kulturerbes Frankreichs.
Sie ist die Sprache, die im Unterricht, bei der
Arbeit, beim Austauschverkehr sowie im
öffentlichen Dienst zu verwenden ist.
Sie ist das bevorzugte Bindeglied zwischen allen
Staaten der Gemeinschaft
französischsprechender Völker.
Article 2. -
In der Bezeichnung, dem Angebot, der Aufmachung,
der Gebrauchsanweisung oder
Bedienungsanleitung, der Beschreibung des Umfangs
und den Garantiebedingungen von
Gütern, Produkten oder Dienstleistungen sowie
in Rechnungen und Quittungen ist die
französische Sprache zu benutzen.
Dieselben Bestimmungen kommen bei jeder schriftlichen,
gesprochenen oder
audiovisuellen Werbung zur Anwendung.
Die Bestimmungen dieses Artikels gelten allerdings
nicht für die Benennung typischer
Produkte und Spezialitäten mit ausländischer
Herkunftsbezeichnung, die der breiten
Öffentlichkeit bekannt sind.
Das Warenzeichenrecht steht dem nicht entgegen,
daß die Absätze 1 und 2 dieses
Artikels auf die mit dem Markenzeichen eingetragenen
Vermerke und Informationen zur
Anwendung kommen.
Article 3. -
Jede auf offener Straße, in einem der Öffentlichkeit
zugänglichen Ort oder in einem
öffentlichen Verkehrsmittel angebrachte Aufschrift
oder Anzeige bzw. gemachte
Mitteilung, die der Unterrichtung der Öffentlichkeit
dient, muß in französischer
Sprache verfaßt sein.
Wenn die unter Zuwiderhandlung gegen die vorstehenden
Bestimmungen verfaßte Aufschrift
durch einen Drittbenutzer auf einem Gegenstand,
der das Eigentum einer juristischen
Person des öffentlichen Rechtes ist, angebracht
wird, muß letztere den Benutzer
auffordern, die festgestellte Ordnungswidrigkeit
auf eigene Kosten und innerhalb der
von ihr festgesetzten Frist einzustellen. Wird der
Aufforderung nicht nachgekommen,
kann dem Zuwiderhandelnden unter Berücksichtigung
des Ausmaßes des Verstoßes und
ungeachtet der Vertragsklauseln oder der in der
ihm erteilten Genehmigung enthaltenen
Bestimmungen die Nutzung des Gegenstandes entzogen
werden.
Article 4. -
Wenn die in vorstehendem Artikel genannten Aufschriften,
Anzeigen oder Mitteilungen,
die von juristischen Personen des öffentlichen
Rechts oder von juristischen Personen
des Privatrechts, die eine öffentliche Aufgabe
wahrnehmen, angebracht bzw. vorgenommen
werden, übersetzt werden, müssen mindestens
zwei fremdsprachige Fassungen angefertigt
werden.
In allen Fällen, in denen die in den Artikeln
2 und 3 dieses Gesetzes genannten
Vermerke, Mitteilungen und Aufschriften durch eine
oder mehrere Übersetzungen ergänzt
werden, muß die französische Fassung
ebenso leserlich, hörbar oder verständlich sein
wie die Fassung in den anderen Sprachen.
In einer nach Anhörung des Staatsrates (Conseil
d'Etat) erlassenen Rechtsverordnung
sind die Fälle und die Bedingungen festgelegt,
bei bzw. unter denen im Bereich des
internationalen Transports von den Bestimmungen
dieses Artikels abgewichen werden
kann.
Article 5. -
Unabhängig von Gegenstand und Form sind die
Verträge, bei denen eine juristische
Person des öffentlichen Rechts oder eine juristische
Person des Privatrechts, die eine
öffentliche Aufgabe wahrnimmt, Partner ist,
in französischer Sprache abzufassen. Sie
dürfen keine fremdsprachigen Ausdrücke
oder Begriffe enthalten, wenn ein französischer
Ausdruck oder Begriff mit dem gleichen Sinn vorhanden
ist, der unter den Bedingungen,
die durch die Verordnungen über die Bereicherung
der französischen Sprache vorgesehen
sind, zugelassen ist.
Diese Bestimmungen gelten nicht für Verträge,
die von einer juristischen Person des
öffentlichen Rechts, die Industrie- und Handelstätigkeiten
verwaltet, von der Bank von
Frankreich oder von der Caisse des dépôts
et consignations (der Hinterlegungs- und
Konsignationskasse) abgeschlossen werden und ausschließlich
außerhalb des
Staatsgebietes zu erfüllen sind. Für die
Ausführung dieses Absatzes gelten als
ausschließlich außerhalb Frankreichs
ausgeführte Verträge die Anleihen, die gemäß
Artikel 131-4 des Steuergesetzbuches begeben werden,
sowie die Verträge über die
Erbringung von Wertpapierdienstleistungen im Sinne
von Artikel 4 des Gesetzes Nr.
96-597 vom 2. Juli 1996 zur Modernisierung der Finanztätigkeiten,
deren Ausführung
einer ausländischen Gerichtsbarkeit unterliegt.
Die in diesem Artikel genannten Verträge, die
mit einem bzw. mehreren ausländischen
Vertragspartnern abgeschlossen werden, dürfen
neben dem französischen Text auch eine
bzw. mehrere Fassungen in einer Fremdsprache enthalten,
die ebenfalls verbindlich sein
können.
Eine Partei eines Vertrages, der unter Nichtbeachtung
des ersten Absatzes
abgeschlossen worden ist, kann sich nicht auf eine
in einer Fremdsprache abgefaßte
Bestimmung berufen, die die Gegenpartei benachteiligen
würde.
Article 6. -
Jeder Teilnehmer an in Frankreich von natürlichen
oder juristischen Personen
französischer Staatsangehörigkeit organisierten
Veranstaltungen, Kolloquien oder
Kongressen hat das Recht, sich in französischer
Sprache auszudrücken. Die
Programmunterlagen, die vor und während der
Tagung an die Teilnehmer verteilt werden,
müssen in französischer Sprache abgefaßt
sein und können Übersetzungen in eine oder
mehrere Fremdsprachen enthalten.
Wenn im Rahmen einer Veranstaltung, eines Kolloquiums
oder eines Kongresses
Vorbereitungs- oder Arbeitsunterlagen an die Teilnehmer
verteilt werden oder
Aufzeichnungen und Arbeitsberichte veröffentlicht
werden, muß den in einer
Fremdsprache verfaßten Texten oder Beiträgen
mindestens eine Zusammenfassung in
Französisch beigefügt sein.
Diese Bestimmungen gelten weder für Veranstaltungen,
Kolloquien oder Konferenzen, die
nur für Ausländer bestimmt sind, noch
für Veranstaltungen zur Förderung des
französischen Außenhandels.
Wenn eine juristische Person des öffentlichen
Rechts oder eine juristische Person des
Privatrechts, die mit der Wahrnehmung einer öffentlichen
Aufgabe betraut ist, die
Initiative für die Durchführung der in
diesem Artikel genannten Veranstaltungen
ergreift, muß der Einsatz geeigneter Mittel
vorgesehen werden, um die Übersetzung
durchzuführen.
Article 7. -
Die in einer Fremdsprache verfaßten Veröffentlichungen,
Zeitschriften und
Mitteilungen, die in Frankreich verbreitet werden
und von einer juristischen Person
des öffentlichen Rechts, einer mit der Wahrnehmung
einer öffentlichen Aufgabe
betrauten juristischen Person des Privatrechts oder
einer juristischen Person des
Privatrechts, die eine öffentliche Subvention
erhält, stammen, müssen mindestens eine
Zusammenfassung in Französisch enthalten.
Article. 8. -
Die drei letzten Absätze von Artikel L. 121-1
des Arbeitsgesetzbuchs werden durch vier
Absätze mit folgendem Wortlaut ersetzt:
"Der schriftlich abgeschlossene Arbeitsvertrag ist
in Französisch abzufassen.
"Wenn die Arbeit, die Gegenstand des Vertrages ist,
nur durch einen fremdsprachigen
Begriff ohne französische Entsprechung bezeichnet
werden kann, muß der Arbeitsvertrag
eine Erklärung des fremdsprachigen Begriffs
in Französisch enthalten.
"Wenn der Arbeitnehmer Ausländer ist und der
Vertrag schriftlich abgeschlossen wird,
ist der Vertrag auf Ersuchen des Arbeitnehmers in
dessen Sprache zu übersetzen. Vor
Gericht sind dann beide Texte gleichermaßen
verbindlich. Im Falle einer
Nichtübereinstimmung zwischen den beiden Texten
kann nur der in der Sprache des
ausländischen Arbeitnehmers verfaßte
Text gegen ihn verwandt werden.
"Der Arbeitgeber kann sich dem Arbeitnehmer gegenüber
nicht auf Klauseln eines unter
Nichtbeachtung dieses Artikels abgeschlossenen Arbeitsvertrages
berufen, die den
Arbeitnehmer beschweren würden."
Article. 9. -
I. -
Artikel L. 122-35 des Arbeitsgesetzbuchs wird durch
einen Absatz mit folgendem
Wortlaut ergänzt:
"Die Betriebsordnung ist in Französisch abzufassen.
Ihr kann eine Übersetzung in eine
oder mehrere Fremdsprachen beigefügt werden."
II. -
Nach Artikel L. 122-39 des Arbeitsgesetzbuchs wird
ein Artikel L. 122-39-1 mit
folgendem Wortlaut eingefügt:
"Art. L. 122-39-1. - Jedes Schriftstück, das
Verpflichtungen für den Arbeitnehmer oder
Bestimmungen, deren Kenntnis für die Ausführung
seiner Arbeit erforderlich ist,
enthält, muß in französischer Sprache
abgefaßt sein. Eine Übersetzung in eine oder
mehrere Fremdsprachen kann beigefügt werden.
"Diese Bestimmungen gelten nicht für Schriftstücke,
die aus dem Ausland kommen oder
für Ausländer bestimmt sind."
III. -
In Artikel L. 122-37 Absatz 1 und 3 des Arbeitsgesetzbuchs
werden die Wörter "Artikel
L. 122-34 und L. 122-35" durch die Wörter "Artikel
L. 122-34, L. 122-35 und L.
122-39-1" ersetzt.
IV. -
Nach Artikel L. 132-2 des Arbeitsgesetzbuchs
wird ein Artikel L. 132.-2-1 mit
folgendem Wortlaut eingefügt:
"Art. L. 132-2-1. - Tarifvereinbarungen und
-verträge sowie Unternehmens- oder
Betriebsvereinbarungen müssen in französischer
Sprache abgefaßt sein. Jede in einer
Fremdsprache abgefaßte Bestimmung ist gegenüber
einem Arbeitnehmer, den sie beschweren
würde, unwirksam."
Article 10. -
Artikel L. 311-4 Absatz 3 des Arbeitsgesetzbuchs
erhält folgenden Wortlaut:
"3. Ein in einer Fremdsprache abgefaßter Text
"Wenn die angebotene Stelle oder Arbeit nur durch
einen fremdsprachigen Begriff ohne
französische Entsprechung bezeichnet werden
kann, muß der französische Text eine
ausreichend genaue Beschreibung enthalten, damit
Mißverständnisse im Sinne des
vorstehenden Absatzes 2 vermieden werden.
"Die Bestimmungen der beiden vorstehenden Absätze
gelten für in Frankreich
auszuführende Dienste, unabhängig von
der Staatsangehörigkeit des Verfassers des
Angebots oder des Arbeitgebers, sowie für außerhalb
Frankreichs auszuführende Dienste,
wenn der Verfasser des Angebotes oder der Arbeitgeber
französischer
Staatsangehörigkeit ist, selbst wenn die einwandfreie
Kenntnis einer Fremdsprache eine
der erforderlichen Voraussetzungen für den
Erhalt der angebotenen Stelle ist.
Direktoren von Veröffentlichungen, die teilweise
oder ganz in einer Fremdsprache
verfaßt werden, können jedoch in Frankreich
Arbeitsangebote, die in dieser Sprache
abgefaßt sind, entgegennehmen."
Article 11. -
I. -
Französisch ist die Sprache, die
im Unterricht, bei Prüfungen und Auswahlverfahren
sowie bei Doktorarbeiten und Abhandlungen in öffentlichen
und privaten Lehranstalten
zu benutzen ist, vorbehaltlich der Ausnahmen, die
durch die Erfordernisse des
Unterrichts regionaler oder ausländischer Sprachen
und Kulturen gerechtfertigt sind,
oder wenn es sich bei den Lehrkräften um außerplanmäßige
Professoren oder
Gastprofessoren aus dem Ausland handelt.
Ausländische Schulen oder Schulen, die eigens
für Schüler ausländischer
Staatsangehörigkeit eröffnet wurden, sowie
Lehranstalten, deren Unterricht
international ausgerichtet ist, unterliegen nicht
dieser Verpflichtung.
II. -
Nach Artikel 1 Absatz 2 des Gesetzes Nr. 89-486 vom
10. Juli 1989 über die
Orientierung des Unterrichtswesens wird ein Absatz
mit folgendem Wortlaut eingefügt:
"Die Beherrschung der französischen Sprache
und die Kenntnis zweier weiterer Sprachen
gehören zu den grundlegenden Zielsetzungen
des Unterrichts."
Article 12. -
Vor Kapitel I in Titel II des Gesetzes Nr. 86-1067
vom 30. September 1986 über die
Kommunikationsfreiheit wird ein Artikel 20-1 mit
folgendem Wortlaut eingefügt:
"Art. 20-1. - Bei allen Sendungen und Werbungen,
die von den Rundfunk- und
Fernsehanstalten ausgestrahlt werden, ist unabhängig
von der Art der Ausstrahlung oder
Verbreitung und außer bei Kinofilmen und audiovisuellen
Werken in Originalfassung die
französische Sprache zu verwenden.
"Vorbehaltlich der Bestimmungen von Artikel 28 Absatz
2bis dieses Gesetzes gilt der
vorstehende Absatz nicht für Musikwerke, deren
Text teilweise oder ganz in einer
Fremdsprache abgefaßt ist.
"Die im ersten Absatz vorgesehene Verpflichtung
gilt nicht für Programme, Teile von
Programmen oder darin enthaltene Werbungen, die
für eine vollständige Ausstrahlung in
einer Fremdsprache bestimmt sind oder die dem Erlernen
einer Sprache dienen, sowie
nicht für die Übertragung kultische Veranstaltungen.
"Wenn die im ersten Absatz dieses Artikels genannten
Sendungen oder Werbungen von
Übersetzungen in Fremdsprachen begleitet werden,
muß die französische Fassung ebenso
leserlich, hörbar oder verständlich sein
wie die Fassungen in der Fremdsprache."
Article 13. -
Das obengenannte Gesetz Nr. 86-1067 vom 30. September 1986 wird wie folgt abgeändert:
I. -
Nach Absatz 6 von Ziffer II in Artikel 24 wird ein
Absatz mit folgendem Wortlaut
eingefügt:
"- die Achtung der französischen Sprache und
die Ausstrahlungskraft der
französischsprechenden Gemeinschaft."
II. -
In Artikel 28 wird nach Absatz 4 ein Absatz 4bis
mit folgendem Wortlaut eingefügt:
"4bis. Die Bestimmungen, die die Achtung der französischen
Sprache und die
Ausstrahlungskraft der französischsprechenden
Gemeinschaft sicherstellen sollen;".
III. -
In Artikel 33 wird nach Absatz 2 ein Absatz 2bis
mit folgendem Wortlaut eingefügt:
"2bis. Die Bestimmungen, die die Achtung der französischen
Sprache und die
Ausstrahlungskraft der französischsprechenden
Gemeinschaft sicherstellen sollen;".
Article 14. -
I. -
Die Verwendung eines Warenzeichens, einer Handels-
oder einer Dienstleistungsmarke mit
einem fremdsprachigen Ausdruck oder Begriff ist
juristischen Personen des öffentlichen
Rechts untersagt, wenn ein französischer Ausdruck
oder Begriff mit dem gleichen Sinn
vorhanden ist, der unter den Bedingungen, die durch
die Verordnungen über die
Bereicherung der französischen Sprache vorgesehen
sind, zugelassen ist.
Dieses Verbot gilt für juristische Personen
des Privatrechts bei der Wahrnehmung einer
ihnen übertragenen öffentlichen Aufgabe.
II. -
Die Bestimmungen dieses Artikels gelten nicht für
Markenzeichen, die vor Inkrafttreten
dieses Gesetzes zum ersten Mal verwandt worden sind.
Article 15. -
Die Gewährung von Subventionen jeglicher Art
durch Körperschaften und Anstalten des
öffentlichen Rechts hängt davon ab, ob
die Empfänger die Bestimmungen dieses Gesetzes
einhalten.
Jeder Verstoß gegen diese Bestimmungen kann
die vollständige oder teilweise
Rückerstattung der Subvention zur Folge haben,
nachdem dem Betreffenden Gelegenheit zu
einer Stellungnahme geboten worden ist.
Article 16. -
Neben den Strafverfolgungs- und Kriminalpolizeibeamten,
die gemäß den Bestimmungen der
Strafprozeßordnung handeln, sind die in Artikel
L. 215-1 in den Absätzen 1, 3 und 4
der Verbraucherrechtsvorschriften genannten Beamten
befugt, die Verstöße gegen die
Bestimmungen der zur Ausführung von Artikel
2 dieses Gesetzes erlassenen Texte zu
ermitteln und festzustellen.
Zu diesem Zweck können die Beamten tagsüber
in die in Artikel L. 213-4 Absatz 1 dieser
Rechtsvorschriften genannten Räume und Fahrzeuge
sowie in jene, in denen die in
Artikel L. 216-1 genannten Tätigkeiten ausgeübt
werden, mit Ausnahme derer, die auch
zu Wohnzwecken dienen, eindringen. Sie können
die Vorlage der Unterlagen verlangen,
die zur Wahrnehmung ihrer Aufgabe erforderlich sind,
Kopien davon erstellen und nach
Ladung oder vor Ort die für die Wahrnehmung
ihrer Aufgabe notwendigen Auskünfte und
Belege einholen.
Sie dürfen auch ein Exemplar der beanstandeten
Güter oder Produkte unter den
Bedingungen entnehmen, die in der nach Anhörung
des Staatsrates erlassenen
Rechtsverordnung vorgesehen sind.
Article 17. -
Jeder, der die in Artikel 16 Absatz 1 genannten Beamten
mittelbar oder unmittelbar an
der Wahrnehmung ihrer Aufgaben behindert oder ihnen
nicht alle hierzu erforderlichen
Mittel zur Verfügung stellt, macht sich im
Sinne von Artikel 433-5 Absatz 2 des
Strafgesetzbuches strafbar.
Article 18. -
Verstöße gegen die Bestimmungen der zur
Ausführung dieses Gesetzes erlassenen Texte
werden durch Protokolle festgestellt, die bis zur
Erbringung des Gegenbeweises
maßgebend sind.
Die Protokolle sind bei Strafe der Nichtigkeit innerhalb
von fünf Tagen nach ihrer
Erstellung dem Staatsanwalt zu übermitteln.
Eine Kopie ist ebenfalls dem Betroffenen innerhalb
der gleichen Frist zuzustellen.
Article 19. -
Nach Artikel 2-13 der Strafprozeßordnung wird
ein Artikel 2-14 mit folgendem Wortlaut
eingefügt:
"Art. 2-14 - Jeder ordnungsgemäß eingetragene
Verein, der satzungsgemäß die
Verteidigung der französischen Sprache zum
Ziel hat und unter den Bedingungen, die
durch nach Anhörung des Staatsrates erlassene
Rechtsverordnung festgelegt sind,
zugelassen worden ist, kann bei den Zuwiderhandlungen
gegen die Bestimmungen der
Texte, die zur Ausführung der Artikel 2, 3,
4, 6, 7 und 10 des Gesetzes Nr. 94-665 vom
4. August 1994 über den Gebrauch der französischen
Sprache erlassen wurden, als
Nebenkläger auftreten."
Article 20. -
Das vorliegende Gesetz ist zwingendes Gesetzesrecht.
Es gilt für Verträge, die nach
seinem Inkrafttreten abgeschlossen werden.
Article 21. -
Die Bestimmungen dieses Gesetzes kommen unbeschadet
der Gesetze und Verordnungen über
die Regionalsprachen Frankreichs zur Anwendung und
stehen ihrem Gebrauch nicht
entgegen.
Article 22. -
Die Regierung hat den Parlamentarischen Versammlungen
jedes Jahr vor dem 15. September
einen Bericht über die Ausführung dieses
Gesetzes und der Bestimmungen internationaler
Übereinkommen oder Verträge über
den Status der französischen Sprache in den
internationalen Organisationen vorzulegen.
Article 23. -
Die Bestimmungen von Artikel 2 treten am Tage der
Veröffentlichung der nach Anhörung
des Staatsrates erlassenen Rechtsverordnung, in
der die Zuwiderhandlungen gegen die
Bestimmungen dieses Artikels definiert sind, und
spätestens zwölf Monate nach
Bekanntgabe dieses Gesetzes im Journal officiel
in Kraft.
Die Bestimmungen von Artikel 3 und 4 dieses Gesetzes
treten sechs Monate nach
Inkrafttreten von Artikel 2 in Kraft.
Article 24. -
Das Gesetz Nr. 75-1349 vom 31. Dezember 1975 über
den Gebrauch der französischen
Sprache wird außer Kraft gesetzt, jedoch mit
Ausnahme seiner Artikel 1 bis 3, die bei
Inkrafttreten von Artikel 2 dieses Gesetzes aufgehoben
werden, und dessen Artikel 6,
der bei Inkrafttreten von Artikel 3 dieses Gesetzes
aufgehoben wird.
Das vorliegende Gesetz wird als Staatsgesetz ausgeführt.
Geschehen zu Paris am 4. August 1994.
François MITTERRAND
Par le Président de la République
:
Le Premier ministre, Édouard BALLADUR
Le ministre d'État, ministre de l'intérieur,
et de l'aménagement du territoire,
Charles PASQUA
Le ministre d'État, garde des sceaux, ministre
de la justice, Pierre Méhaignerie
Le ministre des affaires étrangères,
Alain JUPPÉ
Le ministre de l'éducation nationale, François
BAYROU
Le ministre de l'économie, Edmond ALPHANDÉRY
Le ministre de l'équipement, des transports
et du tourisme Bernard BOSSON
Le ministre du travail, de l'emploi et de la formation
professionnelle, Michel GIRAUD
Le ministre de la culture et de la francophonie,
Jacques TOUBON
Le ministre du budget, porte-parole du Gouvernement,
Nicolas SARKOZY
Le ministre de l'enseignement supérieur et
de la recherche, François FILLON
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